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Allgemeine Mandatsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese allgemeinen Mandatsbedingungen gelten für alle Verträge deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskunft, eine etwaige Geschäftsbesorgung oder Prozessführung ist.
Diese allgemeinen Mandatsbedingungen gelten auch für Folgeverträge mit den Mandanten.
Geschäftsbedingungen des Mandanten finden nur Anwendung, wenn diese ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurden.
Bei Veränderungen dieser allgemeinen Mandatsbedingungen gilt jeweils die aktuellste Fassung. Im laufenden Mandatsverhältnis gilt dies nur, wenn der Mandant nicht widerspricht. Der Mandant wird über die aktuellste Fassung schriftlich unter Hinweis auf sein Widerspruchsrecht unterrichtet.

§ 2 Zustandekommen und Inhalt des Mandats

Das Mandat kommt erst durch die Annahme des Auftrags durch die Rechtsanwälte zustande. Bis zur Vertragsannahme bleiben die Rechtsanwälte in ihrer Entscheidung über die Mandatsannahme grundsätzlich frei.
Der Umfang des Mandatsverhältnisses wird durch den konkreten Auftrag des Mandanten begrenzt. Die insoweit vereinbarte Tätigkeit ist nicht auf die Erzielung eines bestimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolgs ausgerichtet.
Die Rechtsanwälte führen das Mandat nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen durch, insbesondere nach den Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Berufsordnung für Rechtsanwälte.
Der Auftrag wird grundsätzlich allen Rechtsanwälten der Sozietät erteilt, soweit nicht ausdrücklich bei Vertragsschluss anderes vereinbart wird. Auch in diesen Fällen steht das Honorar der Sozietät zu. Jedes Mitglied der Sozietät ist insoweit berechtigt, die Sachbearbeitung zu übernehmen. Zur Sachbearbeitung können auch angestellte Rechtsanwälte, freie Mitarbeiter, sonstige Rechtsanwälte sowie fachkundige Mitarbeiter und Dritte herangezogen werden. Sofern hierdurch zusätzliche Kosten, wie z. B. Erstellung Sachverständigengutachten, entstehen, verpflichten sich die Rechtsanwälte, zuvor die Zustimmung des Mandanten hierzu einzuholen.
Zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen sind die Rechtsanwälte nur verpflichtet, wenn sie einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und diesen angenommen haben.
Bei mehreren Auftraggebern in derselben Angelegenheit ist der Rechtsanwalt berechtigt, sämtliche Auftraggeber umfassend zu unterrichten, entgegenstehende Einzelweisungen eines Auftraggebers sind insoweit unbeachtlich. Einwendungen, die von einem der Auftraggeber gegenüber dem Rechtsanwalt vorgenommen werden, oder Handlungen des Rechtsanwalts einem Auftraggeber gegenüber wirken für und gegen alle Auftraggeber. Bei widersprechenden Handlungen oder Erklärungen der Auftraggeber sind die Rechtsanwälte berechtigt, das Mandat zu kündigen.
Verlangt der Mandant während der Mandatsdurchführung eine Änderung des Mandats, so sind die Rechtsanwälte verpflichtet, dem Änderungsverlangen Rechnung zu tragen, wenn die Durchführung des Änderungsverlangens ihnen zugemutet werden kann. Die Rechtsanwälte können in diesem Fall in Abweichung von der ursprünglichen Aufwandsplanung eine angemessene Anpassung der Vergütung zur Auftragsdurchführung einfordern.

§ 3 Pflichten des Mandats

Der Mandant unterrichtet die Rechtsanwälte vollständig und umfassend über die ihm bekannten Sachverhalte, deren Kenntnis für die Sachbearbeitung durch die Rechtsanwälte unerlässlich ist. Die Rechtsanwälte können grundsätzlich den Angaben des Mandanten ohne eigene Nachprüfung vertrauen und diese Tatsachen der Sachbearbeitung zugrunde legen. Der Mandant verpflichtet sich, für die Dauer des Mandats die Rechtsanwälte unverzüglich über Handlungen, die der Mandant selbst gegenüber Gerichten, Behörden, Dritten oder dem Gegner vorgenommen hat, zu informieren.
Der Mandant ist verpflichtet, die Rechtsanwälte bei der Auftragsdurchführung zu unterstützen und alle ihm möglichen, zur ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; neben den erforderlichen und bedeutsamen Informationen, die den Rechtsanwälten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen sind, sind den Rechtsanwälten alle Unterlagen des Mandanten rechtzeitig zu übermitteln. Jede Adressänderung (Wohnsitz, Anschrift, Geschäftsadressen, Telefonnummern, Faxnummern, E-Mail-Anschriften) ist den Rechtsanwälten unverzüglich mitzuteilen. Abwesenheiten, bei denen der Mandant nicht zu erreichen ist, sind den Rechtsanwälten mitzuteilen.
Der Mandant ist verpflichtet, sämtliche Schriftstücke des Rechtsanwalts daraufhin zu überprüfen, ob die dort angegebenen Sachverhalte richtig und vollständig wiedergegeben sind.

§ 4 Kommunikation/ Verschwiegenheit

Die vom Mandanten bei Mandatsbeginn bekannt gegebenen Adressdaten gelten bis zu einer Änderungsangabe des Mandanten als zutreffend. Soweit die Rechtsanwälte an die angegebene Adresse Schriftstücke versenden, genügen sie ihrer Informationspflicht. Gibt der Mandant eine E-Mail-Adresse und/ oder Telefaxnummer beim Mandatsbeginn als Adressdaten an, dürfen die Rechtsanwälte Informationen auch über diese Kommunikationsebenen an den Mandanten erteilen. Bei Mitteilung einer E-Mail-Adresse durch den Mandanten ist der Mandant ausdrücklich damit einverstanden, dass die Mitteilung auch unverschlüsselt an ihn übermittelt werden darf, es sei denn, der Mandant widerspricht dieser Übermittlungsart ausdrücklich und gibt eine Änderung seiner Kommunikationsdaten ohne E-Mail-Adresse an.
Die Rechtsanwälte sind befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrages die ihnen anvertrauten personenbezogenen Daten des Mandanten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten.
Der Mandant ist ausdrücklich damit einverstanden, dass die Rechtsanwälte Mandatsinformationen an die Rechtsschutzversicherung des Mandanten weitergeben, wenn die Rechtsanwälte den Auftrag erhalten haben, mit der Rechtschutzversicherung zu korrespondieren. Die Rechtsanwälte weisen ausdrücklich darauf hin, dass durch die Übernahme der Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung die Verpflichtung des Mandanten zur Bezahlung der anwaltlichen Vergütung nicht entfällt.

§ 5 Vergütung

Soweit nicht eine individuelle Vergütungsvereinbarung zwischen den Rechtsanwälten und Mandant oder Dritten geschlossen worden ist, erfolgt die Abrechnung des Mandats nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Wird nach dem RVG abgerechnet, richtet sich die Abrechnung nach dem Gegenstandswert des Mandats, es sei denn, es handelt sich um ein Mandat, bei dem die Abrechnung nach dem RVG nicht nach dem Gegenstandswert erfolgt, wie in Strafsachen oder in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten.
Der Mandant ist grundsätzlich verpflichtet, einen angemessenen Vorschuss, der bis zur vollständigen gesetzlichen Vergütung reichen kann, zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Dritte bestehen.
Zur Sicherung sämtlicher Gebührenansprüche tritt der Mandant an die Rechtsanwälte sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung gegen die Gegenseite, die Staatskasse, Rechtsschutzversicherung, bei vorliegender Zustimmung durch diese, oder sonstige Dritte in Höhe der Honorarforderung der Rechtsanwälte mit der Ermächtigung ab, diese Abtretung dem Zahlungsverpflichteten anzuzeigen. Diese Anzeige erfolgt nur, wenn der Mandant seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere, wenn der Mandant die Zahlung verweigert, in Zahlungsverzug gerät oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist.

§ 6 Zahlung

Vorschussrechnungen der Rechtsanwälte sowie die Abschlussrechnung sind ohne Abzug zahlbar.
Sind bereits Kosten und Zinsen gegenüber den Mandanten entstanden, sind die Rechtsanwälte berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderungen zu verrechnen. Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Rechtsanwälte (Gebühren und Auslagen) ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mandanten zulässig.
Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch auf Zahlung der gesetzlichen oder vereinbarten Vergütung der Rechtsanwälte, wenn die Rechtsanwälte für sie in derselben Angelegenheit tätig werden.
Auf Honorarforderungen der Rechtsanwälte sind Leistungen an Erfüllung statt und erfüllungshalber ausgeschlossen. Zahlungsanweisungen sowie Schecks und Wechsel werden nur unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen und gelten nur dann als Erfüllung des Zahlungsanspruchs, wenn der Betrag eingelöst wird und den Rechtsanwälten uneingeschränkt zur Verfügung steht.
Verzug des Mandanten mit der Bezahlung der Gebührenrechnungen tritt spätestens einen Monat nach Zugang der Gebührenrechnung ein. Der Zugang der Gebührenrechnungen gilt nach Ablauf von zwei Tagen des auf das Rechnungsdatum folgenden Monats als erfolgt.

§ 7 Haftung, Haftungsbeschränkung

Die Haftung der Partnerschaftsgesellschaft mbB aus dem zwischen ihnen und dem Mandanten bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Schadens wird hiermit auf € 1 Mio. beschränkt (§ 52 Abs. 1 Ziff. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung). Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung, ferner nicht für eine Haftung für schuldhaft verursachte Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.
Die Rechtsanwälte haben eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die je Versicherungsfall € 2 Mio. abdeckt (max. € 3 Mio. pro Versicherungsjahr). Sofern der Mandant wünscht, eine über diesen Betrag hinausgehende Haftung abzusichern, besteht für jeden Einzelfall die Möglichkeit einer Zusatzversicherung, die auf Wunsch und Kosten des Mandanten abgeschlossen werden kann.

§ 8 Kündigung/ Mandatsbeendigung

Das Vertragsverhältnis kann von dem Mandanten jederzeit gekündigt werden.
Die Rechtsanwälte können das Mandatsverhältnis ebenfalls jederzeit kündigen, wobei die Kündigung nicht zur Unzeit erfolgen darf. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Mandant mit Gebührenzahlungen in Verzug befindet und die Kündigung angedroht worden ist.
Nach Mandatsbeendigung werden nicht abgerechnete Leistungen unverzüglich abgerechnet. Die Rechnung ist nach Erhalt sofort auszugleichen, sofern kein Zahlungsziel in der Rechnung vermerkt wird.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 9 Aufbewahrung von Unterlagen/ Versendungsrisiko

Die Pflicht des Rechtsanwalts zur Aufbewahrung aller Unterlagen, die der Mandant oder ein Dritter den Rechtsanwälten aus Anlass der Auftragsausführung überlassen hat, endet fünf Jahre nach Beendigung des Mandats, es sei denn, die Rechtsanwälte hätten dem Mandanten schriftlich die Übernahme dieser Unterlagen vorher angeboten.
Werden Unterlagen an den Mandanten versandt, so kann dies an die zuletzt mitgeteilte Adresse geschehen. Das Versendungsrisiko trägt der Mandant, es sei denn, er hat der Versendung widersprochen und sich verbindlich zu einer unverzüglichen Abholung verpflichtet.
Stehen den Rechtsanwälten gegenüber dem Mandanten fällige Gebührenansprüche aus dem Mandat zu, haben die Rechtsanwälte an den ihnen in diesem Mandat zugegangen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts darf nicht unverhältnismäßig sein.

§ 10 Gerichtsstandsvereinbarung

Als Gerichtsstand wird der Sitz der Kanzlei vereinbart für den Fall, dass der Mandant nach Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Leistungsort der Rechtsanwälte ist der Sitz der Kanzlei, es sei denn, es wird ein anderer Leistungsort ausdrücklich vereinbart.

§ 11 Schlussklausel

Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit den Rechtsanwälten dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Rechtsanwälte abgetreten werden.
Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen dem Mandanten und den Rechtsanwälten gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, es sei denn, bei Auftragserteilung ist ausdrücklich ein anderes Recht vereinbart worden.
Sollte eine dieser Bestimmungen lückenhaft, rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der hierdurch entstandenen Lücke gilt eine angemessene Regelung, die im Rahmen des rechtlich zulässigen dem, was die Vertragspartner gewollt haben, bzw. gewollt haben würden, am nächsten kommt, als vereinbart.

Stand: Mai 2019